OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.12.1994
7 WF 4055/94
Normen:
BGB § 1601 ; SGB I § 31 § 32 ; UVG § 7 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 104
FamRZ 1995, 817
NJW-RR 1995, 710
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Klage des Unterhaltsberechtigten trotz Anspruchsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.12.1994 - Aktenzeichen 7 WF 4055/94

DRsp Nr. 1995/7522

Klage des Unterhaltsberechtigten trotz Anspruchsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

»1. Der Anspruchsübergang gemäß § 7 UVG hindert eine Klageerhebung durch den Unterhaltsberechtigten nicht:- für zukünfte Unterhaltsansprüche- für nach Rechtshängigkeit fällig gewordene Ansprüche bei Antragstellung auf Leistung an den Träger der öffentlichen Hilfe- für vor Rechtshängigkeit fällig gewordene Ansprüche nach treuhänderischer Rückübertragung durch den Träger der öffentlichen Hilfe.2. §§ 31, 32 SGB I (BGH, FamRZ 1994, 829) stehen diesen Klageanträgen nicht entgegen.«3. Unterhaltsansprüche, die nach § 7 UVG übergegangen sind, können vom Träger der Vorschußkasse an den Unterhaltsberechtigten treuhänderisch rückübertragen und dann von diesem klageweise geltend gemacht werden. Bedenken wegen der Regelungen in den §§ 31, 32 SGB I bestehen wenigsten für den Bereich der Geltung des UVG nicht.4. Da von dem gesetzlichen Forderungsübergang nur die Unterhaltsansprüche umfaßt werden, für die Vorschußleistungen tatsächlich erbracht wurden, ist der Unterhaltsberechtigte nicht gehindert, zukünftig fällig werdende Unterhaltsansprüche selbst einzuklagen. Soweit während des Laufes des Rechtsstreites weitere Leistungen aus der Vorschußkasse erbracht werden, gilt § 265 .