BVerfG - Beschluß vom 05.07.1967
2 BvL 29/63
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 189 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 134
NJW 1967, 1707
NJW 1967, 2109
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.11.1963 - Vorinstanzaktenzeichen RML III 77/63

Konkrete Normenkontrolle und Auslegung von Europarecht

BVerfG, Beschluß vom 05.07.1967 - Aktenzeichen 2 BvL 29/63

DRsp Nr. 1996/7793

Konkrete Normenkontrolle und Auslegung von Europarecht

»Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 GG in einem Fall, bei dem die Entscheidungserheblichkeit des zur Prüfung gestellten Gesetzes von der Auslegung von Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abhängt.«

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 189 ;

Gründe:

A.

I.

1. Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) bestimmen:

Artikel 9

(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen, noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.

Die Art. 95 ff. des Vertrags enthalten Vorschriften über die Erhebung inländischer Abgaben auf eingeführte Waren. Art. 95 und 97 EWGV lauten:

Artikel 95

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.