BVerfG - Beschluß vom 02.07.1969
1 BvR 669/64
Normen:
BGB § 1707 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1969, 467
JuS 1969, 586
MDR 1970, 117
NJW 1969, 1617
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 28.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 86/64

Kosten der Heimunterbringung eines nichtehelichen Kindes

BVerfG, Beschluß vom 02.07.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 669/64

DRsp Nr. 1996/7899

Kosten der Heimunterbringung eines nichtehelichen Kindes

»Es ist mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, in Fällen, in denen ein uneheliches Kind aus in seiner Person liegenden Gründen in einem Heim oder einer Anstalt untergebracht ist, den Vater im Verhältnis zur Mutter stets mit den gesamten Unterbringungskosten zu belasten.«

Normenkette:

BGB § 1707 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, in welcher Weise Art. 3 Abs. 2 GG auf die Verteilung der Unterhaltspflicht zwischen Vater und Mutter eines unehelichen Kindes einwirkt, wenn das Kind aus Gründen, die in seiner Person liegen, in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht ist.

I.