OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2013
8 WF 268/13
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 155/12

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in einer Familiensache

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 8 WF 268/13

DRsp Nr. 2014/5011

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in einer Familiensache

Zur Kostenentscheidung bei einem selbständigen Beweisverfahren in einer Familiensache

Ist der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens nicht nachgekommen, so sind ihm die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens unabhängig davon aufzuerlegen, ob der Antragsgegner durch sein Verhalten Veranlassung zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 " FamFG ", 494a Abs. 2 ZPO zu Recht der Antragstellerin auferlegt, nachdem das Amtsgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.08.2013 gemäß § 494a Abs. 1 ZPO auferlegt hatte, binnen 3 Wochen einen Antrag in der Hauptsache zu stellen, die Antragstellerin dieser Auflage nicht nachgekommen ist und der Antragsgegner nach Ablauf der Frist Kostenantrag gem. § 494a Abs. 2 ZPO gestellt hat.