OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2020
3 WF 4/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 83 Abs. 1; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 216/18

Kostenbeschwerde nach Antragsrücknahme in einem UmgangsverfahrenFehlerhafte ErmessensentscheidungVorherige Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 3 WF 4/20

DRsp Nr. 2021/16254

Kostenbeschwerde nach Antragsrücknahme in einem Umgangsverfahren Fehlerhafte Ermessensentscheidung Vorherige Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 22.11.2019 - 27 F 216/18 - abgeändert und nachfolgend neu gefasst:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Übrigen gegeneinander aufgehoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000,-- €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 83 Abs. 1; FamFG § 81;

Gründe

I)

Der Antragsteller wendet sich mit der Kostenbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, ihm nach Antragsrücknahme die Kosten des gegen die Kindesmutter gerichteten Umgangsverfahrens bezüglich der Kinder A... und B... aufzuerlegen.