OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.12.2013
18 WF 291/13
Normen:
FamFG § 150 Abs. 2; FamFG § 150 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 965/13

Kostenentscheidung bei Rücknahme des Scheidungsantrags

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 18 WF 291/13

DRsp Nr. 2014/12860

Kostenentscheidung bei Rücknahme des Scheidungsantrags

Hat der Antragsteller den Scheidungsantrag im Termin zurückgenommen, so sind ihm gem. § 150 Abs. 2 FamFG die Kosten des Scheidungsverfahrens insgesamt aufzuerlegen. Das gilt auch dann, wenn die Parteien sich zwar versöhnt haben, aber streitig ist, ob das Trennungsjahr bereits abgelaufen, der Scheidungsantrag also begründet ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 11.11.2013, 2 F 965/13, in Ziffer 2. wie folgt

a b g e ä n d e r t:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren: 1.100,00 EUR

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 2; FamFG § 150 Abs. 4;

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts ist zulässig und begründet.

1.