OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2021
15 WF 63/21
Normen:
BGB § 1631b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 440 F 337/20

Kostenentscheidung in einem Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes gem. § 1631b Abs. 1 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 15 WF 63/21

DRsp Nr. 2021/10432

Kostenentscheidung in einem Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes gem. § 1631b Abs. 1 BGB

Zwar es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der Billigkeit, die Beteiligten, deren widerstreitende Interesse Gegenstand und Anlass des gerichtlichen Verfahrens bilden, paritätisch mit den Gerichtskosten zu belasten. Jedoch ist es in Verfahren, in denen die Eltern, wie in einem Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes gem. § 1631b Abs. 1 BGB, seine eigenen Interessen verfolgen, nicht gerechtfertigt, ihnen Teile der Gerichtskosten aufzuerlegen.

Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 19.11.2020 - 440 F 337/20 - hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben werden.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1631b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.