1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 07.09.2020 - Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die in dem Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ergangene Kostenentscheidung.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.09.2020 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin nach Erledigung des Verfahrens durch Beurkundung der Sorgeeklärung der Antragsgegnerin gemäß § 1626 a BGB am 21.04.2020 vor dem zuständigen Jugendamt auferlegt. Gegen die ihr am 10.09.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der beim Amtsgericht am 09.10.2020 eingegangenen Beschwerde, mit welcher sie eine Überprüfung ihrer alleinigen Kostentragungspflicht begehrt.
Der Antragsteller ist der Kostenbeschwerde mit näheren Darlegungen entgegengetreten.
II.
Die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Da es sich bei der zugrunde liegenden Kindschaftssache um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist das Rechtsmittel unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) zulässig (vgl. dazu BGH, FamRZ 2013,
In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist nicht zu beanstanden.
Wird das Verfahren - wie hier - ohne streitige Entscheidung in der Hauptsache zum Abschluss gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Zwar entspricht es in Sorge- und Umgangssache, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, unter Beachtung des (vorrangigen) Grundsatzes der Zurückhaltung hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen (Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 81 Rn. 48; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014,
Im vorliegenden Fall besteht jedoch Veranlassung, in Abweichung des Grundsatzes der Zurückhaltung in Familiensachen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da allein die Antragsgegnerin für die Einleitung des Verfahrens und der hierdurch entstehenden Kosten verantwortlich ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2017,
Für die Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens trifft danach die Antragsgegnerin die alleinige Verantwortlichkeit. Hieran vermag auch die in dem Umgangsverfahren am 10.03.2020 abgegebene Absichtserklärung der Antragsgegnerin, der Einräumung der elterlichen Mitsorge in dem vorliegenden - bereits anhängig gewordenen - Verfahren zustimmen zu wollen, nichts zu ändern.
Der Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.