OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2020
9 WF 242/20
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2; BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 22/20

Kostenentscheidung in einem Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 9 WF 242/20

DRsp Nr. 2021/61

Kostenentscheidung in einem Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Abweichend von dem Grundsatz, dass in Sorge- und Umgangssachen regelmäßig Zurückhaltung hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung geboten ist, entspricht es der Billigkeit, in einem Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626a BGB) die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Antragsgegnerin allein aufzuerlegen, wenn diese vorgerichtlich auf das Begehren des Antragstellers nicht reagiert und insbesondere keine Einwendungen erhoben hat.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 07.09.2020 - Az. 52 F 22/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2; BGB § 1626a;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die in dem Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ergangene Kostenentscheidung.