I.
Mit Beschluß vom 22.8.1999 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Zwar ist mit der Entlassung des Betroffenen am 11.11.1999 Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das Rechtsmittel ist aber trotz der Erledigung der Hauptsache zulässig, weil die Dauer der Unterbringung auf lediglich sechs Wochen bemessen war (BayObLGZ 1999, 24 = FamRZ 1999, 794) und der Betroffene die Feststellung begehrt, daß die Unterbringung rechtswidrig war.
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