KG - Beschluss vom 16.06.2020
19 UF 121/19
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 4530/18

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Berufung wegen Abschlusses eines Vergleichs

KG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 19 UF 121/19

DRsp Nr. 2020/15633

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Berufung wegen Abschlusses eines Vergleichs

Haben die Parteien nach Abschluss eines Vergleichs im familiengerichtlichen Verfahren die Beschwerde zurückgenommen, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend der mitgeteilten Einigung der Beteiligten zu verteilen.

Die Rücknahme der Beschwerde hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 7.020 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.6.2020 zurückgenommen hatte, waren von Amts wegen die Entscheidungen über den Verlust des Rechtsmittels und die Kosten zu treffen, §§ 117 Abs. 2 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO.