Die Rücknahme der Beschwerde hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 7.020 EUR festgesetzt.
Nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.6.2020 zurückgenommen hatte, waren von Amts wegen die Entscheidungen über den Verlust des Rechtsmittels und die Kosten zu treffen, §§ 117 Abs. 2 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO.
Hinsichtlich der Kosten war jedoch abweichend von § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Kostenverteilung vorzunehmen, die auf der mitgeteilten Einigung der Beteiligten beruht. Denn grundsätzlich sind Kostenregelungen der Parteien bzw. Beteiligten in außergerichtlichen Vergleichen für die Gerichte beachtlich und gehen sie den gesetzlichen Kostenfolgen in den §§ 269, 516 ZPO vor (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH Beschluss v. 15.3.2006, XII ZR 209/05 Rn. 2; BGH Beschluss v. 24.6.2004,
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus den §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG.