OLG Bamberg - Beschluss vom 10.08.2012
2 WF 151/12
Normen:
FamFG 113 Abs. 1 S 2; ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2013, 186
FamRZ 2013, 1061
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 805/11

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Stufenantrags

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 2 WF 151/12

DRsp Nr. 2012/23654

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Stufenantrags

Die Kostentragungsregel des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist bei Rücknahme eines Stufenantrages in einer Güterrechtssache nicht analog anwendbar.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts _ Familiengerichts - Aschaffenburg vom 20.6.2012 (4 F 805/11) wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 1.698,38 EUR festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG 113 Abs. 1 S 2; ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller erhob Stufenantrag auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin über den Bestand ihres Anfangsvermögens am 6.6.2007 und den Bestand ihres Endvermögens am 22.10.2010, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe. Im Verlauf des Verfahrens ergab sich nach Auskunftserteilung, dass kein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht. Der Antragsteller nahm daraufhin den Antrag zurück.