OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2016
5 UF 132/15
Normen:
BGB § 1613; ZPO § 93;
Fundstellen:
FuR 2017, 675
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 25.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 244 F 2306/14

Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im Unterhaltsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 5 UF 132/15

DRsp Nr. 2017/11336

Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im Unterhaltsverfahren

Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Unterhaltsberechtigten dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des unterhaltspflichtigen Vaters in einer Güterrechtssache ein Aufforderungsschreiben hinsichtlich Kindesunterhalt übersandt, so ist dieser lediglich verpflichtet, das Schreiben an den früheren Mandanten weiterzuleiten. Wird der Unterhaltsanspruch nach gerichtlicher Geltendmachung sofort anerkannt, so hat der Unterhaltsschuldner keine Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO gegeben, wenn nicht nachgewiesen ist, dass er das Schreiben auch tatsächlich erhalten hat. Mangels eines Mandats ist der frühere Verfahrensbevollmächtigte nicht verpflichtet, den Unterhaltsberechtigten darauf hinzuweisen, dass ein Mandat nicht besteht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 25.3.2016 wird wie folgt abgeändert:

Der Teilversäumnis-, Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss vom 10.12.2014 wird hinsichtlich Ziffer 2) aufgehoben.

Der Antrag zu Ziff. 2) auf Zahlung rückständigen Unterhalts für Juni bis Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 10.12.2014, diese hat der Antragsgegner zu tragen.