BAG - Beschluß vom 11.09.2003
6 AZR 457/02
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 §§ 307 308 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 107, 293
BAGReport 2004, 55
DB 2005, 840
MDR 2004, 415
NJW 2004, 533
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 69/01
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 546/01

Kostenrecht - Kostenanerkenntnis nach Erledigung der Hauptsache

BAG, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 457/02

DRsp Nr. 2003/17197

Kostenrecht - Kostenanerkenntnis nach Erledigung der Hauptsache

»Die Parteien können über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits verfügen. Erkennt eine Partei ihre Kostenlast an, sind ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen. Der bisherige Sach- und Streitstand ist für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 iVm. § 308 Abs. 2 ZPO nicht mehr maßgebend.«

Orientierungssätze: 1. Erklärt eine Partei nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache, daß sie die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, handelt es sich um ein Anerkenntnis entsprechend § 307 ZPO. Dieser Partei sind ungeachtet des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluß nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. 2. In einem solchen Fall entfällt ein schützenswertes Interesse der begünstigten Partei an einer summarischen Prüfung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. Die rechtliche Würdigung des Gerichts wäre für die Entscheidung über die Kosten ohne Bedeutung. 3. Übernimmt eine Partei die Kosten des Rechtsstreits ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ist dies für die Wirksamkeit des Kostenanerkenntnisses ohne Bedeutung.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 §§ 307 308 Abs. 2 ;

Gründe: