1. Die Beschwerde vom 16.11.1998 ist nach § 20 a Abs. 2 FGG statthaft und - da die angefochtene Entscheidung der Antragstellerin nicht zugestellt worden ist - auch rechtzeitig eingelegt worden.
Sie ist jedoch nicht begründet. In Verfahren nach der
Soweit die Antragstellerin beantragt hat, die von den Parteien, die geschiedene Eheleute sind, früher gemeinsam bewohnte Wohnung alleine dem Antragsgegner zur Nutzung zuzuweisen, fehlte im Innenverhältnis der Parteien ein Regelungsbedürfnis, weil der Antragsgegner diese Wohnung im Einvernehmen der Parteien ohnehin mit seiner neuen Lebensgefährtin (und jetzigen Ehefrau) weiter nutzte. Der Antragstellerin ging es praktisch auch allein um ihren weiteren Antrag, wonach das zwischen den Parteien und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis nur von dem Antragsgegner fortgesetzt und sie selbst aus dem Mietverhältnis ausscheiden solle.
Dieser auf die §§
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Beschluß vom 22. Juni 1998 die gegenteilige Auffassung vertreten und sich im Einklang mit einigen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte aus den letzten Jahren auf den Standpunkt gestellt, eine Regelung des Mietverhältnisses nach §
Der Vermieter war vertragsrechtlich nicht gehalten, die Antragstellerin aus dem Mietvertrag zu entlassen. Er hat sich damit erst bereit erklärt, als ihm die neue Ehefrau des Antragsgegners als neue zusätzliche Mieterin zur Verfügung stand. Der Wunsch der Antragstellerin, aus dem alten Mietverhältnis entlassen zu werden, hatte seine Ursache in dem Scheitern ihrer Ehe, mithin einem Umstand, der nicht der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen ist. Es ist deshalb auch offen, ob bei weiterer Durchführung des Verfahrens eine das Mietverhältnis gestaltende Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Hausratsverodnung ergangen wäre. Es ist daher auch im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem - ebenso wie dem Antragsgegner nicht anwaltlich vertretenen - Vermieter nicht unbillig, wenn die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
2. Aus den vorgenannten Gründen folgt, daß der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden konnte.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den in der ersten Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.