BayObLG vom 27.04.1988
1 Z 76/87
Normen:
BGB § 1671 Abs.2, § 1681 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)363d
FamRZ 1988, 973
Rpfleger 1988, 410

BayObLG - 27.04.1988 (1 Z 76/87) - DRsp Nr. 1992/6848

BayObLG, vom 27.04.1988 - Aktenzeichen 1 Z 76/87

DRsp Nr. 1992/6848

Kriterien für die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung darüber, ob die Übertragung der elterlichen Sorge nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils auf den überlebenden Elternteil dem Kindeswohl entspricht (Abs. 1 Satz 2), und zwar in Orientierung an den für die Übertragung der elterlichen Sorge nach Ehescheidung (§ 1671 Abs. 2 BGB) geltenden Grundsätzen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs.2, § 1681 Abs.1 S.2;

»Mit dem Tod der [Adoptiv-]Mutter ist die elterliche Sorge nicht gemäß § 1681 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den [Adoptiv-]Vater übergegangen, weil die Mutter gemäß § 1671 BGB sorgeberechtigt war. Deshalb hat das VormGer. eine Entscheidung gemäß § 1681 Abs. 1 Satz 2 BGB zu treffen. ... Es ist anerkannt, daß eine Rückübertragung auf den überlebenden Elternteil dem Kindeswohl dann widersprechen kann, wenn das Kind zum Stiefelternteil oder zu Pflegeeltern engere