BGH - Urteil vom 16.07.2008
XII ZR 109/05
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 § 1610 § 1570 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1012
BGHZ 177, 272
DNotZ 2008, 937
FamRB 2008, 293
FamRZ 2008, 1739
FamRZ 2008, 1830
FuR 2008, 485
JuS 2009, 86
MDR 2008, 1273
NJW 2008, 3125
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 125/04
AG Düsseldorf, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 174/03

Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bei Geburt eines Kindes; Verlängerung des Betreuungsunterhalts

BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 109/05

DRsp Nr. 2008/16132

Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bei Geburt eines Kindes; Verlängerung des Betreuungsunterhalts

»a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.«

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 § 1610 § 1570 ;

Tatbestand: