OLG Hamm - Beschluss vom 18.09.2012
II-2 UF 117/12
Normen:
§ 1603 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2013, 3
MDR 2012, 1345
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 140/11

Leistungsfähigkeit eines Empfängers von Sozialleistungen gegenüber einem minderjährigen Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 117/12

DRsp Nr. 2012/19529

Leistungsfähigkeit eines Empfängers von Sozialleistungen gegenüber einem minderjährigen Kind

1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts.2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.05.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.689,10 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1603 BGB;

Gründe

I.