OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.07.1997
20 W 254/95
Normen:
BGB §§ 1922, 1931, 1933; PStG §§ 60, 66;
Fundstellen:
DRsp I(170)90/1
OLGReport-Frankfurt 1997, 214
ZEV 1997, 426

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.07.1997 (20 W 254/95) - DRsp Nr. 1998/19385

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 20 W 254/95

DRsp Nr. 1998/19385

Leitsatz (amtlich): Im Erbrecht ist als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gesamthirntodes zu verstehen. Ergeben die im Erbscheinverfahren angestellten Ermittlungen zur Überzeugung des Nachlaßrichters, daß der Erblasser früher als in der Sterbeurkunde angegeben gestorben ist, so ist der Nachweis der Unrichtigkeit des beurkundeten Todeszeitpunktes erbracht. Nimmt die Ehefrau des Erblassers ihren begründeten Scheidungsantrag, dem der Erblasser zugestimmt hatte, vor dem Eintritt des Herz- und Kreislaufstillstandes, aber nach Eintritt des Gesamthirntodes beim Erblasser zurück, so hat dies keinen Einfluß mehr auf die Anwendbarkeit des § 1933 S. 1 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 1922, 1931, 1933; PStG §§ 60, 66;