»Der starke Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung (hier: sexuelle Paraphilie) muß für eine öffentlich - rechtliche Unterbringung dann ausreichen, wenn eine weitere objektive Diagnose nur durch Mitwirkung des Betroffenen erreichbar ist, dieser die Mitwirkung jedoch ablehnt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Verdacht nicht gerechtfertigt ist.«
Normenkette:
BayUnterBrG Art. 1; Fundstellen
BtPrax 1999, 77
FamRZ 2000, 119