OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.1997
7 U 54/94
Normen:
BGB §§ 2287 812 ff. ; HöfeO §§ 1 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1621
OLGReport-Düsseldorf 1999, 140
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 344/93

Löschung des Hofvermerks - Reichweite einer lebzeitigen Verfügung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 7 U 54/94

DRsp Nr. 1999/2077

Löschung des Hofvermerks - Reichweite einer lebzeitigen Verfügung

»1. Die Löschung des Hofvermerks bedeutet nicht, daß der Hofanwärter in seinem berechtigten Vertrauen auf den späteren Erwerb des Hofes nicht geschützt wäre. Der Verlust der Hofeigenschaft bedeutet nur, daß die Besitzung nicht nach dem Sonderrecht der Höfeordnung vererbt werden kann. Vom Hofeigentümer zuvor eingegangene Bindungen bleiben bestehen.