BAG - Urteil vom 21.01.1975
5 AZR 200/74
Normen:
BGB § 1360 § 1360a ; ZPO § 850c § 760 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 4
AP Nr. 3 zu § 850c ZPO
ARST 1975, 188
DB 1975, 1370
EzA § 850c ZPO Nr. 2
FamRZ 1975, 488
MDR 1975, 695
Rpfleger 1975, 298
WM 1975, 468
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 562/73

Lohnpfändung: Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens

BAG, Urteil vom 21.01.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 200/74

DRsp Nr. 2007/24773

Lohnpfändung: Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens

»1. Ob einer Ehefrau trotz eigener Erwerbstätigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann zusteht und sie dementsprechend bei der Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens ihres Ehemannes als unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Verhältnissen der Ehegatten. 2. Ein weit hinter den Einkünften des Ehemannes zurückbleibender, aus eigener Erwerbstätigkeit geleisteter finanzieller Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt, der lediglich die Lebensgrundlage der Familie erweitert, nicht aber zu einer Vermögensbildung ausreicht, ist nicht geeignet, den Ehemann von den ihn sonst treffenden Lasten für den Familienunterhalt zu befreien, insbesondere den hiervon auf die Ehefrau entfallenden Anteil zu mindern. 3. Eine Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person i.S. von § 850c Abs. 1 Unterabs. 2 scheidet nicht schon deshalb aus, weil sie aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte hat, die den pfändungsfreien Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 Unterabs. 1 übersteigen.