Mandatssituation 5.1: Aufenthaltsbestimmung bei Getrenntleben/Einstweiliger Rechtsschutz

Autor: Kraft

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Die Eheleute Schuster haben sich nach längerer Ehekrise voneinander getrennt. Frau Schuster hielt die angespannte und konfliktreiche Situation zu Hause nicht mehr aus und zog ohne Absprache mit den Kindern Tom (13), Leni (7) und Bruno (5) in eine eigene Wohnung. Herr Schuster versteht sich als gleichwertige Hauptbezugsperson der Kinder und möchte, dass die Kinder in der Ehewohnung bleiben und von ihm betreut werden. Welche gerichtlichen Maßnahmen kann er ergreifen?

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Es besteht Dringlichkeit, Maßnahmen zur Rückführung der Kinder sollten ohne Verzug eingeleitet werden.

Zur Beschleunigung sollte unverzüglich der Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung mit dem Mandanten entworfen werden.

Der Mandant sollte Kontakt zum Jugendamt aufnehmen.

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Außergerichtliche Beratung

Im Fall der Trennung darf ein Elternteil nicht gegen den Willen des Mitsorgeberechtigten über eine Veränderung des Wohnorts des Kindes bestimmen. Können sich die Eltern nicht einigen, muss eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden (§ 1671 BGB).