Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 13.07.2009 (Az.:
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.720,- €.
Die Berufung der Antragstellerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens im Familienrecht und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und daher in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung - Art.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines der Revision zugänglichen Urteils des Berufungsgerichts.
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