OLG Naumburg - Beschluss vom 28.12.2009
3 UF 125/09
Normen:
BGB § 1374 a.F.; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 13.7.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 319/08

Maßgebliches Recht für das Zugewinnausgleichsverfahren in Übergangsfällen

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 3 UF 125/09

DRsp Nr. 2010/7525

Maßgebliches Recht für das Zugewinnausgleichsverfahren in Übergangsfällen

In vor dem 01.09.2009 anhängig gewordenen und zu diesem Stichtag noch laufenden Zugewinnausgleichsverfahren gilt mit Ausnahme des § 1374 BGB das ab dem 01.09.2009 geltende neue materielle Recht - auch im Rechtsmittelverfahren, wenn in 1. Instanz vor dem Stichtag zutreffend noch nach altem Recht entschieden worden ist.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 13.07.2009 (Az.: 5 F 319/08) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.720,- €.

Normenkette:

BGB § 1374 a.F.; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens im Familienrecht und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und daher in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung - Art. 111 FGG -RG - im Beschlusswege zurückzuweisen.

Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines der Revision zugänglichen Urteils des Berufungsgerichts.