OLG Koblenz - Beschluss vom 19.09.2012
13 UF 1086/11
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 85
NJW 2013, 1377
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 354/07

Maßgebliches Recht für die Scheidung ausländischer Eheleute

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 13 UF 1086/11

DRsp Nr. 2013/2183

Maßgebliches Recht für die Scheidung ausländischer Eheleute

1. Sind beide Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Angehörige eines ausländischen Staates, so ist grundsätzlich dessen Recht für die Ehescheidung anzuwenden.2. Der Anwendung ausländischen Rechts steht der deutsche ordre public nicht entgegen, wenn die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe auch unter Anwendung ausländischen Rechts in für sie zumutbaren Weise durchsetzen kann.3. Die Scheidung nach äqyptischen Recht durch Selbstloskauf verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 14. November 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die erstinstanzlich erfolgte Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin nach deutschem Recht. Er erstrebt die Abweisung des Scheidungsantrags.