OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.09.2012
4 UF 149/08
Normen:
EGBGB § 14 Abs. 1; EGBGB § 17 Abs. 1 S. 1; EGBGB § 17 Abs. 1 S. 2; EGBGB § 17 Abs. 3; EGBGB § 4 Abs. 1; FGG-RG Art 111 Abs. 1; FGG-RG Art 111 Abs. 5; FamFG § 126; VersAusgG § 3 Abs. 1; ZPO § 185; ZPO § 189;
Fundstellen:
FamFR 2013, 118
FamRZ 2013, 1480
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 465 F 11145/08

Maßgebliches Recht für eine vor dem 1.9.2009 eingeleitete, dem indischen Scheidungsstatut unterliegende Scheidungssache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.09.2012 - Aktenzeichen 4 UF 149/08

DRsp Nr. 2013/4225

Maßgebliches Recht für eine vor dem 1.9.2009 eingeleitete, dem indischen Scheidungsstatut unterliegende Scheidungssache

1. Auf eine vor dem 1.9.2009 eingeleitete, dem indischen Scheidungsstatut unterliegende Scheidungssache findet das seit dem 1.9.2009 geltende formelle und materielle Recht Anwendung, wenn der die Scheidung ablehnende Ehegatte im zweiten Rechtszug nach dem 31.8.2010 einen hilfsweisen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB stellt. 2. Eine versteckte Zurückverweisung des nach Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anzuwendenden indischen Rechts auf das deutsche Scheidungsstatut kann nicht angenommen werden, solange der Ehemann sein Domizil in Indien hat. 3. Kommt eine Scheidung einer nach hinduistischem Ritus geschlossenen Ehe für den die Scheidung begehrenden deutschen Ehegatten nach dem indischen Scheidungsstatut gegen den Willen des anderen Ehegatten nicht in Betracht, weil das indische Recht hierfür ein ehewidriges Verhalten oder eine Erkrankung des anderen Ehegatten erfordert, findet nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ausnahmsweise das deutsche Scheidungsstatut Anwendung. 4. Die ausnahmsweise Anwendung deutschen Sachrechts nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB führt nicht dazu, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist. Hierfür bedarf es weiterhin eines Antrags nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB.