BGH - Urteil vom 10.12.1980
IVb ZR 534/80
Normen:
BGB § 1361, § 1573, § 1578 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)76a
DRsp I(166)76a-b
FamRZ 1981, 241
FamRZ 1981, 241, 242
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 101
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 19
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 4
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 43
MDR 1981, 300
NJW 1981, 753

Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen Unterhaltsanspruch

BGH, Urteil vom 10.12.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 534/80

DRsp Nr. 1994/5089

Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen Unterhaltsanspruch

A. Das Maß des vollen Unterhalts, das für den Anspruch auf Ergänzungsunterhalt bestimmend ist, richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind auch nach neuem Recht die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. B. Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. In einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt. Wenn die beiderseitigen Einkünfte verschieden hoch sind, hat das nicht zur Folge, daß dementsprechend auch die ehelichen Lebensverhältnisse für die beiden Ehegatten jeweils unterschiedlich zu beurteilen wären. Die Berücksichtigung des besonderen Aufwandes, der mit einer Berufstätigkeit verbunden ist, kann zwar dazu führen, daß bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den Erwerbstätigen jeweils mehr als die Hälfte ihres Einkommens zugerechnet wird. Davon abgesehen, bleibt jedoch das gemeinsame Einkommen für die ehelichen Lebensverhältnisse beider Ehegatten bestimmend.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1573, § 1578 ;

Hinweise: