OLG Braunschweig - Beschluss vom 16.08.2021
1 WF 97/21
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 37
FuR 2021, 675

Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des seelischen Wohls eines KindesGenerelle Geltung des BeschleunigungsgebotsGebot der individuellen Orientierung am Kindeswohl

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 1 WF 97/21

DRsp Nr. 2021/13302

Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des seelischen Wohls eines Kindes Generelle Geltung des Beschleunigungsgebots Gebot der individuellen Orientierung am Kindeswohl

1. Das Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG gilt in jeder Lage des Verfahrens und ist unter anderem bei der Anberaumung von Terminen, bei der Fristsetzung für die Abgabe eines Gutachtens oder der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten. 2. Maßstab der beschleunigten Verfahrensführung ist das in allen Phasen des Verfahrens vorrangig zu beachtende Gebot der individuellen Orientierung am Kindeswohl aus § 1697a BGB.

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 16.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kindesvater wendet sich mit der Beschleunigungsbeschwerde vom 16.07.2021 gegen die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, welches die Prüfung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des seelischen Wohls seiner jetzt neun Jahre alten Tochter J. betrifft.