BVerfG - Beschluß vom 16.06.1976
2 BvR 97/76
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 42, 234
DRiZ 1976, 280
FamRZ 1976, 442
MDR 1977, 116
NJW 1976, 1629
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 12.12.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 914/75

Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluß vom 16.06.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 97/76

DRsp Nr. 1994/2754

Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

1. Dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit kommt im Bereich der ehelichen Privatsphäre besondere Bedeutung zu.2. Mit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, Briefe eines Untersuchungsgefangenen an seinen Ehegatten wegen unsachlicher Äußerungen über das anhängige Strafverfahren oder über die in diesem Verfahren tätigen Richter anzuhalten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit seinem Bruder und seiner Ehefrau durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 1975 wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub und gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.