BGH - Beschluss vom 17.04.2013
XII ZB 371/12
Normen:
VersAusglG §§ 23 ff.;
Fundstellen:
FamFR 2013, 277
FamRB 2013, 209
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1021
MDR 2013, 790
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1089
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 152/09
OLG Karlsruhe, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 87/11

Möglichkeit zur Entscheidung über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 ff. VersAusglG bei der Scheidung

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen XII ZB 371/12

DRsp Nr. 2013/8368

Möglichkeit zur Entscheidung über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 ff. VersAusglG bei der Scheidung

a) Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Beschäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind).b) Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.500 €

Normenkette:

VersAusglG §§ 23 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 2. Dezember 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.