BAG - Urteil vom 07.05.1998
2 AZR 417/97
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG 1968
AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG 1968
AuA 1998, 432
BAG 88, 357
BB 1998, 1112
BB 1998, 2062
DB 1998, 1039, 1870
DRsp VI(616)116d-e
MDR 1998, 1354
NJW 1999, 1804
NZA 1998, 1049
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Mai 1997 - 5 Sa 152/96 ,
Arbeitsgericht Nienburg, Urteil vom 10. November 1995 - 1 Ca 838/95 ,

Mutterschutz; Kündigungsverbot

BAG, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 417/97

DRsp Nr. 1998/17088

Mutterschutz; Kündigungsverbot

»1. Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt grundsätzlich durch Rückrechnung um 280 Tage von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin (st. Rspr. Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968). Die Schwangere genügt deshalb ihrer Darlegungslast für das Bestehen einer Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung, wenn der Zugang der Kündigung innerhalb von 280 Tagen vor diesem Termin liegt. 2. Der Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern und Umstände darlegen und beweisen, aufgrund derer es der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis widersprechen würde, von einem Beginn der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin vor Kündigungszugang auszugehen. Die Arbeitnehmerin muß dann weiteren Beweis führen und ist ggf. gehalten, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.«

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 5 ;

Tatbestand: