BAG - Urteil vom 01.10.1997
5 AZR 685/96
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 3 MuSchG 1968
AuA 1997, 392
BAGE 86, 347
BB 1998, 322
BB 1998, 56
DB 1998, 80
DRsp VI(616)115a-d
FamRZ 1998, 477
MDR 1998, 291
NJW 1998, 3439
NZA 1998, 194
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 22686/95
LAG Berlin, vom 17.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 10/96

Mutterschutzlohn und ärztliche Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG

BAG, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 685/96

DRsp Nr. 1998/1676

Mutterschutzlohn und ärztliche Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG

»1 Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG setzt voraus, daß "nach ärztlichem Zeugnis" Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. 2. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt. Eine bestimmte Form ist dafür aber nicht vorgeschrieben. Es kann auch mündlich gegenüber der Schwangeren ausgesprochen werden. 3. Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Es kann nur dadurch erschüttert werden, daß der Arbeitgeber Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlaß geben (vgl. Urteil des Senats vom 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968). Ein bloßes Bestreiten des Arbeitgebers reicht dafür nicht aus. 4. Wird ein Beschäftigungsverbot zunächst nur mündlich gegenüber der Schwangeren ausgesprochen und erst später rückwirkend schriftlich bestätigt, so kann das Beschäftigungsverbot gleichwohl von Anfang an die Pflicht zur Zahlung von Mutterschutzlohn begründen. Die Schwangere trägt jedoch die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG erfüllt sind.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: