OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.07.1998
2 W 7/98
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1286
JurBüro 1999, 253
OLGReport-Karlsruhe 1999, 207

Mutwilligkeit - PKH - Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 2 W 7/98

DRsp Nr. 1999/3903

Mutwilligkeit - PKH - Vaterschaftsanfechtungsverfahren

»Da es im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren (jetzt Vaterschaftsfeststellungsverfahren) dem beklagten Scheinvater verwehrt ist, über den Streitgegenstand durch Vergleich, Anerkenntnis oder Geständnis zu verfügen, er somit den Rechtsstreit nicht vermeiden kann und bei unstreitigem Sachverhalt das gleiche Ziel wie das klagende Kind verfolgt, bedeutet es eine erfolgversprechende und in der Regel nicht mutwillige Rechtsverteidigung im Sinn des 114 ZPO, wenn er dem klägerischen Feststellungsantrag nicht entgegentritt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe: