OLG Hamburg - Beschluß vom 07.12.1988
12 WF 174/88
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 525

OLG Hamburg - Beschluß vom 07.12.1988 (12 WF 174/88) - DRsp Nr. 1996/22989

OLG Hamburg, Beschluß vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 12 WF 174/88

DRsp Nr. 1996/22989

Nach den §§ 621a Abs. 1 S.1 ZPO, § 14 FGG, § 121 Abs. 2 S.1 ZPO darf einem Beteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in einem isolierten Sorgerechtsverfahren selbst dann nicht geboten, wenn die Beteiligte Analphabetin ist, vorausgesetzt die Sach- und Rechtslage ist einfach. Auch wenn eine vorprozessuale Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, für das anschließende Gerichtsverfahren dagegen keine Vertretung erforderlich ist, ändert dies nichts an diesem Ergebnis, auch wenn das zur Folge hat, daß die Partei die Kosten für die vorprozessuale Beratung nicht erstattet bekommt, während bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die Beratung abgegolten wäre.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen