OLG Köln - Urteil vom 17.04.1984
25 UF 178/83
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 1139

OLG Köln - Urteil vom 17.04.1984 (25 UF 178/83) - DRsp Nr. 1995/6608

OLG Köln, Urteil vom 17.04.1984 - Aktenzeichen 25 UF 178/83

DRsp Nr. 1995/6608

Nach Interessenlage und Normzweck kann es für die Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB über ihren Wortlaut hinaus nicht auf den formellen Eintritt der Volljährigkeit ankommen, sondern vielmehr darauf, ob die tatsächlichen Lebensbedingungen, welche die Norm erkennbar erfassen will, - noch - gegeben sind oder nicht. Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus die Schule besucht und noch im Haushalt seiner Mutter lebt und von ihr versorgt wird, scheidet eine Barunterhaltspflicht der das volljährige Kind betreuenden Mutter aus. In einem derartigen Fall ist daher nur der Kindesvater ebenso wie gegenüber einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig. Nach Abschluß der Schulausbildung ist für eine derartige Gesetzesanalogie aber kein Raum mehr. Es besteht dann Grund mehr, das Kind anders zu behandeln als jedes andere volljährige Kind.