1. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau, die den Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt geltend macht, kann noch in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen Ehemanns im Wege der objektiven Klagehäufung geltend machen, sofern die hierin liegende Klageerweiterung als sachdienlich anzusehen ist.2. Der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung unter Berücksichtigung später eintretender Änderungen, wenn diese Änderungen aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat.3. Ein dem Unterhaltspflichtigen bei seiner Wiederverheiratung zugute kommender Splittingvorteil hat grundsätzlich nicht alleine bei dessen neuer Familie zu verbleiben, dies gilt jedenfalls dann, wenn die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen erwerbstätig ist und über ausreichendes Einkommen verfügt.
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