OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.1998
5 UF 73/98
Normen:
BGB § 1576 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1274
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 08.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 48/97

Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung eines biologisch vom zweiten Ehemann abstammenden Kindes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 5 UF 73/98

DRsp Nr. 2000/1412

Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung eines biologisch vom zweiten Ehemann abstammenden Kindes

Ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts kann aus Billigkeitsgründen nach § 1576 S. 1 BGB zu bejahen sein, wenn die geschiedene Ehefrau ein Kind betreut, das zwar rechtlich als Kind aus ihrer früheren Ehe anzusehen ist, biologisch jedoch von ihrem unterhaltspflichtigen zweiten Ehemann abstammt, wobei im Rahmen des Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, daß in diesen Fällen kein Kindesunterhalt zu zahlen ist und ein Anspruch gegen den früheren Ehemann nach § 1586a Abs. 2 BGB subsidiär ist.

Normenkette:

BGB § 1576 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin (geboren 12.10.1963) und der Antragsgegner (geboren 16.10.1965) haben am 22.08.1991 geheiratet. Die Trennung erfolgte im März 1996. Das Verbundurteil des AG Mönchengladbach-Rheydt im vorliegenden Verfahren vom 08.01.1998 wurde hinsichtlich der Scheidung am 28.04.1998 rechtskräftig.