OLG Celle - Beschluss vom 25.06.2013
10 UF 90/12
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 446
FamRZ 2013, 1900

Nachträglicher Ausgleich eines im Rahmen des Versorgungsausgleichs übergangenen Anrechtes durch gerichtliche Umsetzung einer von den beteiligten Versorgungsträgern gebilligten Vereinbarung der Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 10 UF 90/12

DRsp Nr. 2013/18605

Nachträglicher Ausgleich eines im Rahmen des Versorgungsausgleichs übergangenen Anrechtes durch gerichtliche Umsetzung einer von den beteiligten Versorgungsträgern gebilligten Vereinbarung der Ehegatten

Ist im Rahmen der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, dabei jedoch ein auszugleichendes Anrecht übergangen worden, kommt auch nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich jedenfalls insofern ein nachträglicher Ausgleich des übergangenen Anrechtes in Betracht, als das Gericht eine entsprechende Vereinbarung, die die Ehegatten geschlossen und die beteiligten Versorgungsträger gebilligt haben, durch entsprechenden Beschluss umsetzt.

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern (Pers.-Nr. ...) zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von monatlich 1.014,82 €, bezogen auf den 31. Januar 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sowie der am 25. Juni 2013 vor dem Senat geschlossenen Vereinbarung der beteiligten Eheleute werden zwischen letzteren gegeneinander aufgehoben.

3. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG).

Normenkette:

VersAusglG § 6;

Gründe:

I.