BayObLG - Beschluß vom 21.12.1999
1Z BR 154/99
Normen:
PStG § 45 § 13 § 15a § 50 ; EGBGB Art. 11 Art. 13 ; FGG § 12 § 21 § 27 ; GG Art. 103 ; Gesetzbuch der ukrainischen SSR betreffend Familie, Vormundschaft, Ehe und Personenstandsurkunden vom 31.5.1926 Art. 104 Art. 108 Art. 105 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2274/98
LG Augsburg 6 UR III 35/95 ,

Nachweis einer vor dem 2. Weltkrieg in der Ukraine zwischen Volksdeutschen geschlossenen Ehe

BayObLG, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 154/99

DRsp Nr. 2000/1847

Nachweis einer vor dem 2. Weltkrieg in der Ukraine zwischen Volksdeutschen geschlossenen Ehe

»1. Anforderungen an den Nachweis einer angeblich vor dem zweiten Weltkrieg in der Ukraine zwischen Volksdeutschen geschlossenen Ehe bei Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag nach dem Tod des Ehemanns, wenn zwei Frauen behaupten, mit ihm verheiratet gewesen zu sein.2. Eine Beschränkung der weiteren Beschwerde ist zulässig, sofern der verbliebene Teil unabhängig von dem anderen Teil geregelt werden kann (hier: einzelne Spalten des Familienbuchs).3. Unzulässige Beschwerde gegen die Vergabe des Aktenzeichens.4. Ändert sich der Führungsort des Familienbuchs, nachdem das Amtsgericht eine Entscheidung nach § 45 PStG getroffen hat, so tritt kein Zuständigkeitswechsel beim Amtsgericht ein und ebensowenig bei den übergeordneten Rechtsmittelgerichten.«

Normenkette:

PStG § 45 § 13 § 15a § 50 ; EGBGB Art. 11 Art. 13 ; FGG § 12 § 21 § 27 ; GG Art. 103 ; Gesetzbuch der ukrainischen SSR betreffend Familie, Vormundschaft, Ehe und Personenstandsurkunden vom 31.5.1926 Art. 104 Art. 108 Art. 105 ;

Gründe

I.

Die in B wohnhafte Beteiligte zu 2 erstrebt die Anlegung eines Familienbuchs für ihre 1907 geborene Mutter (Beteiligte zu 1) und ihren 1966 im Landkreis Oldenburg verstorbenen Vater.