BVerwG - Beschluss vom 11.08.2021
6 AV 5.21
Normen:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4;

Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts/Familiengerichts betreffend die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 6 AV 5.21

DRsp Nr. 2021/14628

Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts/Familiengerichts betreffend die Einleitung eines "Kinderschutzverfahrens"

1. Durch eine Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG wird kein Prozess- oder Verfahrensrechtsverhältnis begründet.2. Eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren ohne Charakter eines Parteistreits kommtmangels Beschreitung eines Rechtswegs durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht, sondern diese sind bei fehlender Zuständigkeit einzustellen.3. Ein dem § 24 FamFG vergleichbares, von Amts wegen einzuleitendes Verfahren ist der Verwaltungsgerichtsordnung systemfremd und darf deshalb den Verwaltungsgerichten auch nicht im Wege der Verweisung aufgedrängt werden.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/Familiengericht bestimmt.

Normenkette:

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4;

Gründe

I