Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch führen die nach dein Erlaß des Urteils durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I, 1723) eingetretenen Rechtsänderungen gemäß §
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