BGH - Beschluss vom 05.11.2014
XII ZB 599/13
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 236
FuR 2015, 164
MDR 2015, 96
NJW 2015, 331
NotBZ 2015, 104
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 343/12
OLG Bremen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 9/13

Nichtbefreiung von der Barunterhaltspflicht durch die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 599/13

DRsp Nr. 2015/648

Nichtbefreiung von der Barunterhaltspflicht durch die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung

a) Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.b) Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).c) Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3;

Gründe

I.