OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.12.1997
2 WF 85/97
Normen:
GKG § 8 ; ZPO §§ 620 b, c;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 602
JurBüro 1999, 204

Nichterhebung, Gerichtskosten; Beschwerde; einstweilige Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 2 WF 85/97

DRsp Nr. 1998/17022

Nichterhebung, Gerichtskosten; Beschwerde; einstweilige Anordnung

»Darin, daß das Familiengericht einen als Beschwerde bezeichneten anwaltlichen Schriftsatz im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 127a, 620 ff ZPO nicht als Abänderungsantrag gemäß § 620b ZPO behandelt, sondern im Rahmen des § 620c ZPO dem Senat vorgelegt hat, liegt keine Amtspflichtverletzung im Sinn des § 8 GKG, die zur Nichterhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren führen könnte.«

Normenkette:

GKG § 8 ; ZPO §§ 620 b, c;

Gründe:

Mit Beschluß vom 2.5.1997 (AS. 61) hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Höhe von 10.345 DM aufzugeben, zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin mit einem am 22.5.1997 beim Familiengericht eingereichten Schriftsatz (AS. 77) mit folgenden Ausführungen Beschwerde eingelegt:

"... hat sich die Zustellung des Beschlusses mit unserem Schriftsatz vom 7.5.1997 gekreuzt. Nachdem nunmehr der Vortrag glaubhaft gemacht ist, bitten wir das Gericht, seine Entscheidung vom 2.5.1997 zu überprüfen. Wir legen daher Beschwerde ein".

Der Antragsgegner hat u.a. unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde deren Zurückweisung beantragt.