OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.12.1998
2 UF 194/98
Normen:
GKG § 8 ;

Niederschlagung von Gerichtskosten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 2 UF 194/98

DRsp Nr. 1999/6401

Niederschlagung von Gerichtskosten

»Eine Niederschlagung von Gerichtskosten nach 8 S. 1 GKG kommt nur in Betracht, wenn dem Gericht ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler bzw. eine eindeutige Verkennung des materiellen Rechts vorzuwerfen ist.Leichtere Verfahrensverstöße reichen zur Anwendung von 8 GKG regelmäßig nicht aus.«

Normenkette:

GKG § 8 ;

Gründe:

I.

Auf den am 23.10.1997 (I, 17R) zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Verbundurteil vom 18.09.1998 (I, 53 ff.) die am 16.08.1968 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Gleichzeitig hat es zum Zwecke des Versorgungsausgleichs von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 517,24 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen und zur Begründung von weiteren monatlichen Rentenanwartschaften i. H. v. 0,73 DM die Zahlung eines Betrages i. H. v. 168,21 DM angeordnet. Dem lag die Annahme einer während der Ehezeit erworbenen monatlichen gesetzlichen Rentenanwartschaft des Antragstellers von 1.610,43 DM (I, 67 ff. VA), einer betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der N D und S GmbH, E mit einem dynamisierten Monatswert von 172,25 DM (I, 101 ff. VA, Seite 4 des Urteils I, 59) sowie eine gesetzliche Rentenanwartschaft der Antragstellerin von 746,75 DM (I, 39 ff. VA) zugrunde.