BGH - Beschluss vom 15.06.2016
XII ZB 419/15
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 155a; FamFG § 159;
Fundstellen:
BGHZ 211, 22
FGPrax 2016, 166
FamRB 2016, 343
FamRZ 2016, 1439
FuR 2016, 3
FuR 2016, 576
MDR 2016, 1385
NJW 2016, 2497
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 13/13
OLG Brandenburg, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 50/15

Notwendigkeit der umfassenden Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände bei der negativen Kindeswohlprüfung; Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Voraussetzungen einer gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung; Beurteilung der Möglichkeit der Unvereinbarkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Kindeswohl aus den dem Gericht dargelegten oder konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 419/15

DRsp Nr. 2016/12347

Notwendigkeit der umfassenden Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände bei der "negativen" Kindeswohlprüfung; Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Voraussetzungen einer gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung; Beurteilung der Möglichkeit der Unvereinbarkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Kindeswohl aus den dem Gericht dargelegten oder konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten

BGB § 1626 a Abs. 2 FamFG §§ 155 a, 159 a) Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.b) Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.