BGH - Urteil vom 21.09.1965
1 StR 269/65
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 3, § 222 ;
Fundstellen:
BGHSt 20, 269
JZ 1965, 769
LM Nr. 15 zu § 177 StGB
MDR 1965, 1003
NJW 1965, 2411
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Urteil vom 21.09.1965 (1 StR 269/65) - DRsp Nr. 1996/20688

BGH, Urteil vom 21.09.1965 - Aktenzeichen 1 StR 269/65

DRsp Nr. 1996/20688

"Notzucht [Vergewaltigung] mit Todesfolge und fahrlässige Tötung können tateinheitlich zusammenfallen."

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 3, § 222 ;

Gründe:

Der damals noch nicht ganz 19 Jahre alte Angeklagte suchte auf einem einsamen Waldweg die 63jährige Rentnerin Olga H. zunächst durch die Drohung mit einer Pistole zu veranlassen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Dabei löste sich infolge der Abwehr der Frau ein Schuß, der sie in die Lunge traf. Nachdem das Opfer zusammengesunken war, schleifte er sie in den Wald und führte mit ihm den den Geschlechtsverkehr aus, wobei er der Frau, als sie zu schreien begann, den Hals mit aller Kraft zudrückte, um sie zu töten. Ihr Tod trat jedoch nicht hierdurch, sondern kurz nach Beginn des Würgens durch innere Verblutung infolge der Schußverletzung ein.

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieser Tat der Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord und fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen und ihn zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Wegen anderen Taten - Unterschlagung und versuchter Notzucht - hat sie noch zur Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.