OLG Celle - Beschluß vom 31.03.1994 (18 W 33/93) - DRsp Nr. 1995/2531
OLG Celle, Beschluß vom 31.03.1994 - Aktenzeichen 18 W 33/93
DRsp Nr. 1995/2531
Nur wenn der Vater und die Mutter des nichtehelichen Kindes zusammenleben und bereit und in der Lage sind, gemeinsam die Elternverantwortung zu übernehmen, ist der generelle Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts verfassungswidrig. Leben die Eltern dagegen getrennt, ist der Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts nicht geeignet, das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2GG und das Gebot der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder aus Art. 6 Abs. 5GG zu verletzen.Auch eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. 14 EMRK liegt dann nicht vor.