OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.12.2014
10 UF 1182/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 940
FuR 2015, 423
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 56/14

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Wahl einer günstigeren SteuerklasseBerücksichtigung des neuen Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 10 UF 1182/14

DRsp Nr. 2015/1274

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Wahl einer günstigeren Steuerklasse Berücksichtigung des neuen Ehegatten

Gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splitting-Vorteil (Wahl der Steuerklassen 3/5) aus einer neuen Ehe ist der Gesamtvorteil dabei auf den Unterhaltsschuldner und den Ehegatten der neuen Ehe im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers A. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners B. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 16.07.2014 abgeändert wie folgt:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 07.11.2012, Az.: 2 F 359/12, wird in dessen Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner einen monatlich jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt

in Höhe von 191,27 € von 01.08.2013 bis 31.12.2013,

in Höhe von 184,33 € von 01.01.2014 bis 31.08.2014

in Höhe von 213,00 € von 01.09.2014 bis 31.12.2014 und

in Höhe von 186,87 € ab 01.01.2015 zu zahlen hat.

Der weitergehende Abänderungsantrag des Beschwerdeführers wird abgelehnt.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

3. 4. 5. 6.