OLG Bamberg - Beschluss vom 11.08.1998
2 UF 169/98
Normen:
BGB § 1632, § 1666 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KindRG Art. 15 § 1 ; SGB VIII § 42, § 43 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)441j
FamRZ 1999, 663
OLGReport-Bamberg 1999, 57

OLG Bamberg - Beschluss vom 11.08.1998 (2 UF 169/98) - DRsp Nr. 1999/9627

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 2 UF 169/98

DRsp Nr. 1999/9627

1. 1. Die §§ 42, 43 SGBVIII regeln die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine zeitlich befristete Krisenintervention mittels Inobhutnahme durch das Jugendamt. Es handelt sich dabei um Befugnisnormen für staatliche Eingriffe in das elterliche Sorgerechts bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit von Pflegeeltern. Soweit darin die Herbeiführung einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, nunmehr des Familiengerichts, verlangt wird, ist ihm dadurch keineswegs die Aufgabe zugewiesen, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder deren Fortdauer anzuordnen. Das Gericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluß an die Inobhutnahme zu treffen. 2. Ist der vom Vormundschaftsgericht entschiedene Sachverhalt geprägt vom Streit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern eines Kindes, ohne dass sich aus der Entscheidung des Erstgerichts ersehen ließe, dass dies dem Erstgericht bewusst war, dann ist gegen diese Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel statthaft, das gegen die richtigerweise zu treffende Entscheidung gegeben gewesen wäre (hier: Herausgabeanordnung nach § 1632 Abs. 1 BGB). 3. Ist die Entscheidung am 02.07.1998 zugestellt worden, dann gilt für das Rechtsmittel nach Art.15 § 1 Abs. 2 KindRG das neue Recht. Statthaft ist somit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zum OLG.