OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2021
13 WF 114/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 257;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 597/20

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 13 WF 114/21

DRsp Nr. 2021/11117

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag

Die Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag ist für sämtliche Stufen zu bewilligen, da es das Ziel des Stufenantrags ist, auch dessen Zahlungsanspruch zugleich rechtshängig werden zu lassen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.06.2021 abgeändert:

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den Stufenantrag zum Zugewinnausgleich bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin Dr. S... in B... zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Zossen niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 257;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die 2. und 3. Stufe ihres Antrags auf Zugewinnausgleich.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf den Antrag der Antragstellerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für ihren Stufenantrag zu gewähren, diese nur für die Auskunftsstufe bewilligt.

Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Familiengericht mit der Begründung nicht abgeholfen, die Erfolgsaussicht der zweiten und dritten Stufe des Stufenantrags derzeit noch nicht prüfen zu können.

II.