OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2021
9 WF 238/21
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 35/20

Ansprüche des aus der mietfrei von den Schwiegereltern zur Verfügung gestellten Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 9 WF 238/21

DRsp Nr. 2021/16088

Ansprüche des aus der mietfrei von den Schwiegereltern zur Verfügung gestellten Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung

1. Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen. 2. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung der Schwiegereltern investiert hatte (hier: rd. 115.000 EUR Material zzgl. Arbeitsstunden über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren). 3. Ein solcher auf Billigkeit beruhender Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.07.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15.07.2021, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe: